AHV-Reform AHV 21
Die wichtigsten Änderungen
Ab dem 1. Januar 2024 tritt die AHV-Reform AHV 21schrittweise in Kraft. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Grundpfeiler der Reform. Neu wird übrigens nicht mehr vom ordentlichen Rentenalter gesprochen. «Referenzalter» ersetzt den Begriff «ordentliches Rentenalter».
Angleichung des Referenzalters von Frauen auf 65 Jahre
Das Referenzalter für Frauen wird auf 65 Jahre angehoben: Dabei erfolgt die Erhöhung schrittweise um 3 Monate pro Jahr, wobei der erste Anstieg 2025 umgesetzt wird. Das Referenzalter von Männern und Frauen gleicht sich somit erst 2028 vollständig an.
Von dieser Übergangsphase sind Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, besonders betroffen. Deshalb erhalten neun Jahrgänge der Übergangsgeneration lebenslange Rentenzuschläge als Ausgleichsmassnahme. Anspruch darauf haben alle Frauen ab dem Jahrgang 1961 bis 1969. Die Rentenzuschläge fallen je nach Jahrgang unterschiedlich hoch aus.
Der Grundzuschlag beträgt:
- 160 Franken für durchschnittliche Jahreseinkommen unter 58’800 Franken
- 100 Franken für durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen 58’801 und 73’500 Franken
- 50 Franken für durchschnittliche Jahreseinkommen über 73’501 Franken
Wissenswert ist ausserdem, dass der lebenslange Zuschlag für Frauen der Übergangsgeneration gilt, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen. Des Weiteren unterliegt die Extrazahlung nicht der Plafonierung der Altersrente von Ehepaaren und bewirkt keine Kürzungen von Ergänzungsleistungen. Der Zuschlag wird auch dann ausbezahlt, wenn die AHV-Maximalrente bereits erreicht wurde.
Ausgleichsmassnahmen für Frauen
Jahrgang | Referenzalter | Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags) |
---|---|---|
1961 | 64,25 Jahre | 25% |
1962 | 64,5 Jahre | 50% |
1963 | 64,75 Jahre | 75% |
1964 | 65 Jahre | 100% |
1965 | 65 Jahre | 100% |
1966 | 65 Jahre | 81% |
1967 | 65 Jahre | 63% |
1968 | 65 Jahre | 44% |
1969 | 65 Jahre | 25% |
Flexibilisierung des Pensionierungszeitpunkts
Der Zeitpunkt des Rentenbezugs ist flexibler wählbar. Beide Geschlechter können ihre Rente frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr und spätestens mit Ende 70 beziehen. Frauen der Übergangsgeneration können die Rente ab 62 Jahren beziehen und dafür tiefere Kürzungssätze in Anspruch nehmen, wogegen sie dann nicht vom Rentenzuschlag profitieren können. Ob sich der Verzicht auf den Rentenzuschlag für Frauen lohnt, muss individuell abgeklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kürzungssätze voraussichtlich frühestens Anfang 2027 grundsätzlich gesenkt werden. Um noch von höheren Zuschlägen zu profitieren, kann es sich folglich für Männer und Frauen lohnen, noch vorher aufzuschieben. Dabei sollte ebenfalls beachtet werden, dass für Personen mit massgebendem durchschnittlichen Einkommen von weniger als 58’800 Schweizer Franken neu 40 Prozent tiefere Kürzungssätze als zuvor gelten.
Der Rentenbezug kann neu bei beiden Geschlechtern schrittweise erfolgen. Dies einerseits, indem die Erwerbstätigkeit reduziert und die Rente nur teilweise zu einem Anteil zwischen 20 und 80 Prozent vorbezogen oder aufgeschoben wird. Andererseits kann der Vorbezug neu auch in Monats- statt in Jahresschritten erfolgen. Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden. Es lohnt sich auf jeden Fall zu prüfen, ob ein Teilvorbezug bei Pensionierungsschritten sinnvoll ist.
Anreize zur Arbeitstätigkeit über das Referenzalter hinaus
Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, zahlt heute bis zu einem Bruttolohn von 1’400 Schweizer Franken pro Monat keine AHV-Beiträge. Löhne über diesem Freibetrag sind beitragspflichtig, führen aber nicht zu einer höheren Altersrente, was eine Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus wenig attraktiv macht. Nach Inkrafttreten der Reform AHV 21 kann neu freiwillig auf den Freibetrag verzichtet werden. Das müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei jedem Arbeitgeber einzeln beantragen. Zudem werden die bezahlten AHV-Beiträge nach Alter 65 auf Antrag für die Rentenberechnung berücksichtigt. Auf diese Weise ist es möglich, dass zum einen frühere Beitragslücken geschlossen werden können und zum anderen mit den bezahlten Beiträgen die persönliche AHV-Rente noch erhöht werden kann.
Personen, die Beiträge über das Alter von 65 Jahren hinaus entrichtet haben und am 1. Januar 2024 noch nicht das 70. Altersjahr erreicht haben, können eine Neuberechnung der Rente verlangen. Das lohnt sich besonders dann, wenn Beitragslücken in der Vergangenheit vorhanden waren. Nach dem Erreichen des Referenzalters kann eine Neuberechnung mit Berücksichtigung der AHV-Beiträge, die nach dem Referenzalter geleistet werden, aber nur einmal verlangt werden. Es empfiehlt sich, diese erst dann zu verlangen, wenn die Arbeitstätigkeit aufgegeben wird oder so sehr reduziert wurde, dass zusätzliche Beiträge keinen Unterschied mehr machen.
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318.370 – Anmeldung für eine Altersrente
318.386 – Abruf oder Teilabruf der Altersrente nach Aufschub
318.381 – Erhöhung des anteiligen Rentenvorbezugs
318.382 – Antrag für eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter
318.383 – Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
318.384 – Anmeldung für die Altersrente im Referenzalter nach Vorbezug